In dieser Form missverständlich, da es sich so anhört, als ob wir in Hamm (aber sonst nicht) die Verdrängung von Mieter*innen erwägen.
Zudem ist unklar, woher das Recht des Bezirks zur Ersatzvornahme kommt. Eigentlich ist das in dem Zusammenhang ja ein Recht der Mieter*innen gegenüber der Vermieter*in. Kommt das aus der Erhaltungsverordnung oder setzt hier der Bezirk stellvertretend das Recht der Mieter*innen durch?
Update 05.01.2019: ÄA verändert nach Kommentar von Farid.
Kapitel: | 02 Nachhaltiges und bezahlbares Wohnen |
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Antragsteller*in: | Gerrit Fuß (Hamburg-Mitte KV) |
Status: | Behandelt |
Eingereicht: | 31.12.2018, 16:22 |
Kommentare
Farid Müller: